Finanzordnung SV „Grün-Weiß“ Ferdinandshof
§ 1 Grundsätze Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
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- Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen, d.h. die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten und erwarteten Erträgen stehen.
- Für den Gesamtverein und die Abteilungen steht das Kostendeckungsprinzip.
- Im Rahmen des Solidaritätsprinzips muss der Gesamtverein jeder Abteilung die Aufrechterhaltung des Sportbetriebs ermöglichen
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder hieraus keine Zuwendungen.
§ 2 Finanzplan
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- Für jedes Jahr muss vom Vorstand ein Finanzplan erstellt werden.
- Der Entwurf wird im Vorstand beraten und beschlossen.
- Vom Gesamtverein werden folgende Verwaltungsaufgaben übernommen
3.1. Betriebskosten Sportstätten
3.2. Ausgaben für kleinere Reparaturen; Arbeitsgeräte zur Bewirtschaftung
3.3. Versicherungen und Steuern
3.4. Kosten der Vereinsführung
3.5. Aufwendungen für Ehrungen lt. Ehrenordnung
3.6. Reisekosten des Vorstandes
3.7. 50 % Übungsleiterbezuschussung
4. Von den Abteilungen werden folgende Aufgaben übernommen und finanziert
4.1. Kosten für Durchführung des Spielbetriebes
4.2. Kosten für Anschaffung von Sportgeräten
4.3. Kosten für Anschaffung von Sportbekleidung
4.4. Fahrkostenentschädigung
4.5. Strafgelder
4.6. Beiträge an Fachverbände
4.7. Startgebühren
4.8. Trainingslager, Ausflüge u.ä.
4.9. gesellige Abteilungsveranstaltungen
4.10. Übungsleiterausbildung; Fachliteratur
4.11. 50 % Übungsleiterbezuschussung
4.12. Sportversicherung
5. Bei Kreis- und Landessportbund können entsprechende Förderungen beantragt werden
§ 3 Jahresabschluss
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- Über das abgelaufende Jahr ist auf der Mitgliederversammlung Rechenschaft zu legen
- Die Revisionskommision prüft dazu alle Unterlagen
- Mit der Abstimmung über den Bericht der Revisionskommision ist der Vorstand für das Jahr entlastet
§ 4 Verwaltung der Finanzmittel
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- Alle Finanzgeschäfte werden über die Hauptkasse (Kassenwart) abgewickelt
- Ein- und Ausgaben werden abteilungsweise gebucht
- Erstattungen an einzelne Mitglieder (z.B. verauslagte Kosten; Fahrkosten ) sind vom jeweiligen Abteilungsleiter gegenzuzeichnen
- Auf Antrag kann eine Sonderkasse (z.B. Fussball) eingerichtet werden. Diese ist ¼ jährlich beim Kassenwart abzurechnen. Eventuelle Mannschaftskassen sind davon ausgenommen
§ 5 Erhebung und Verwendung der Finanzmittel/ Spenden
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- Alle Mitgliedsbeiträge werden über den Verein erhoben und verbucht
- Abteilungsbeiträge stehen den Abteilungen in voller Höhe zu
- Der Verein ist berechtigt, steuerbegünstigte Spendenbescheinigungen auszustellen
- Spenden, für die eine solche Bescheinigung gewünscht wird, müssen mit Verwendungszweck an den Gesamtverein überwiesen werden
- Bei Sachspenden ist ein Nachweis der Kosten zu erbringen
- Werbekosten (Banden) werden durch den Verein bis 28.02. für das laufende Jahr in Rechnung gestellt
§ 6 Zahlungsverkehr
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- Der gesamte Zahlungsverkehr wird über das Vereinskonto vorwiegend bargeldlos abgewickelt
- Mitgliedsbeiträge werden in den Abteilungen mannschaftsweise kassiert und auf das Vereinskonto eingezahlt
- Eine Überweisung auf das Vereinskonto unter Angabe der Abteilung und des Zeitraums ist möglich, dann ist eine Aufteilung nachzureichen
- Beiträge, die über den Landkreis laufen (SODEXO) sind nach Vorlage des Bescheides durch die entsprechenden Abteilung einzuziehen und eine Aufteilung einzureichen
- Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorliegen (Tag der Ausgabe/Einnahme, zu zahlender Betrag und Verwendungszweck)
- Rechnungen sind so an den Vorstand weiterzuleiten, das die Bezahlung rechtzeitig erfolgen kann
§ 7 Eingehen von Verbindlichkeiten
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- Das Eingehen von Verbindlichkeiten ist wie folgt vorbehalten:
- 1. Vorsitzender bis 1000,- €
- 1.+ 2. Vorsitzender bis 2000,- €
- Vorstand > 2000,- €
- Abteilungsleiter bis 500,- €
- Kassenwart Büro- und Verwaltungsbedarf
- Dauerschuldverhältnisse und rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten müssen vom Vorstand genehmigt werden
- Das Eingehen von Verbindlichkeiten ist wie folgt vorbehalten:
§ 8 Inventar
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- Zur Erfassung des Inventars ist vom Vorstand ein Inventarverzeichnis anzulegen.
- Es sind alle Gegenstände aufzunehmen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind.
- Die Liste muss enthalten: Datum der Anschaffung, Bezeichnung des Gegenstandes, Anschaffungs- und Zeitwert, Aufbewahrungsort
- Sämtliche in den Abteilungen vorhandenen Werte (Barvermögen, Inventar, Sportgeräte usw. ) sind alleiniges Vermögen des Vereins unabhängig davon, ob sie erworben wurden oder geschenkt.
- Unbrauchbares bzw. überzähliges Gerät und Inventar ist möglichst gewinnbringend zu veräußern. Der Erlös ist der Gesamtkasse zuzuführen. Über verschenkte Gegenstände ist ein Beleg vorzulegen.
§ 9 Zuschüsse
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- Der Bewirtschaftungszuschuss der Gemeinde ist 100 % ig dem Konto Sportplatz zuzuführen
- Zuschüsse von Kreis- und Landessportbund werden, wenn nicht von der MV anders beschlossen, nach Mitgliederstärke auf die Abteilungen umgelegt
- Jugendzuschüsse sind für die Jugendarbeit zu verwenden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Finanzordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am
21.02.2018 in Kraft